Es handelt sich um die Klage eines Verbraucherschutzverbandes. Die Beklagte verkauft Tickets für Veranstaltungen/Konzerte.
Sie hatte zahlreiche Ticketkäufer im März und April bei coronabedingten Veranstaltungsabsagen auf Ausweichtermine verwiesen und eine Stornierung abgelehnt.
Nach dem ersten Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 hatten viele Kunden ihr Geld für abgesagte Veranstaltungen zurückverlangt. Die Beklagte hatte bei der Rückerstattung jedoch einen Betrag in Höhe der Vorverkaufsgebühr für sich behalten.
Sie verweigerte die Erstattung der gezahlten Vorverkaufsgebühr unter Hinweis auf ihre AGBs. Die entsprechende Klausel schloss die Erstattung der Vorverkaufsgebühr bei Absage oder Verlegung von Veranstaltungen aus. Dies sollte unabhängig von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gelten, also sowohl bei einer bloßen Vermittlungsleistung durch die Beklagte als auch beim Verkauf in Kommission.
Sie argumentiert, sie habe ihre Vermittlungsleistung beim Verkauf des Tickets erbracht. Für die plangemäße Durchführung der gebuchten Veranstaltung sei nicht sie, sondern allein der Veranstalter verantwortlich. Bei Rückabwicklungen der Ticketkäufe werde sie nicht für sich selbst tätig. Sie habe nur Dienstleistungen für den jeweiligen Veranstalter übernommen.
Das LG München hält die Klausel für unwirksam.
Zumindest in den Fällen, in denen die Beklagte die Tickets auf Kommissionsbasis vertreibt, benachteilige die Klausel den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Da sie unterschiedslos für alle von der Beklagten ausgeübten Geschäftsarten gelten solle, sei die Klausel insgesamt und damit auch bei ihrer Verwendung im Rahmen der Eigenveranstaltungen und des Vermittlungsgeschäfts unwirksam.
Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten kann ein Ticketverkauf für Veranstaltungen Dritter rechtlich als Vermittlung im Rahmen einer Handelsvertretung oder als Kommissionskauf ausgestaltet sein. Mögliche Ansprüche des Kunden auf Rückerstattung des Ticketpreises wegen Absage oder Verlegung der Veranstaltung richten sich beim Kommissionsgeschäft ausschließlich gegen den Veranstalter.
Indem die Klausel eine Erstattung der Vorverkaufsgebühr generell, und damit auch gegenüber dem Veranstalter ausschließt, benachteiligt sie den Kunden unangemessen.
Zusätzlich zur unangemessenen Benachteiligung mangelte es der Klausel auch noch an Transparenz für den Verbraucher. Da die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Abschluss des Ticket-Kaufvertrages in vielen Fällen nicht gesondert ausgewiesen werde, könne der Kunde das wirtschaftliche Risiko, das sich aus dem in der Klausel angeordneten Ausschluss der Erstattungsfähigkeit ergebe, nicht abschätzen.