Ein Ehepaar baute ein neues Haus. Der Auftrag wurde nicht an einen Generalunternehmer vergeben. Mit den einzelnen Gewerken wurden Handwerksbetriebe beauftragt. Mit einem Unternehmen kam es zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistung. Die Eheleute verweigerten letztlich die Zahlung eines Restbetrags von 8.000 Euro. Der Handwerker forderte eine Sicherheitsleitung für diese Summe,z.B durch eine Bankbürgschaft. Dies lehnten die Beklagten ebenfalls ab. Daraufhin erhob der Handwerker Klage.
In Rechtsprechung und in der Literatur ist bisher ungeklärt, ob es sich auch um einen Verbraucherbauvertrag handelt, wenn der Bauherr nicht einen Generalunternehmer mit der Errichtung des gesamten Hauses beauftragt, sondern die Bauherren die einzelnen Gewerke an verschiedene Handwerksunternehmen vergeben. Anders formuliert: Schließt der Bauherr in dieser Konstellation mit jedem einzelnen dieser Handwerker einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650 i BGB?
Das in 1. Instanz angerufene Landgericht hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.
Nach Ansicht des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken besteht der Anspruch des Klägers bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greife mit § 650f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher.
In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt.
Der Handwerker hatte damit keinen Anspruch auf die Stellung einer Bauhandwerkersicherung für seinen restlichen Werklohn.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Revision hat der Kläger auch eingelegt.