Haben Schwiegereltern während der intakten Ehe Zuwendungen erbracht, wie z.B. ein Grundstück geschenkt, sind sie unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, bei Scheitern der Ehe diese Zuwendungen zurückzufordern.
Wollen sie z.B. das geschenkte Grundstück zurückfordern, ist dies nach § 196 BGB im Rahmen einer zehnjährigen Verjährungsfrist möglich, so BGH v. 03. Dezember 2014, Az. XII ZB 181/13.
Meist gilt aber nur die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.