Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen wird u. a. nur geleistet, wenn der Rücktritt von der gebuchten Reise wegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung…“ erfolgt.
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Eintritt der Erkrankung unerwartet ist, ist nach der Rechtsprechung auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers abzustellen. Anderenfalls würde die dem Versicherer obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen. Entscheidend ist daher alleine, welche Informationen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person durch die behandelnden Ärzte konkret und nachvollziehbar gegeben wurden.
Maßgeblich ist deshalb, wie der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Reisebuchung bzw. des Abschlusses des Versicherungsvertrages seine gesundheitliche Lage zum Zeitpunkt des Reiseantrittes einschätzt.
So wurde vom BGH der Eintritt eines Herzinfarktes trotz vorher bestehender Herzbeschwerden als unerwartet angesehen.
Das Landgericht Köln hat eine Eintrittspflicht der Versicherung bejaht, weil eine Chemo-Behandlung zwischen Reisebuchung und Reiseantritt nicht den ärztlicherseits erhofften Erfolg gebracht hatte.
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