Wann liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor?

Wann liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor?

Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches im Werkvertragsrecht ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Diese ist entbehrlich, wenn der Werkunternehmer die Erfüllung verweigert.

Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 18.09.2014) liegt eine endgültige Erfüllungsverweigerung vor, wenn der Unternehmer während der vorprozessualen umfassenden Auseinandersetzung nachhaltig und beharrlich das Vorliegen von Mängeln verneint und eine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet.

 

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