Mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Pkw wurde außerhalb einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von um 34 km/h überschritten.
Zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers suchte die Polizeibehörde u.a. den Fahrzeughalter mehrfach erfolglos zu Hause auf. Sie befragte Nachbarn zu dem bei der Verkehrskontrolle gefertigten Lichtbild und bemühte sich um behördliche Vergleichsfotos. Eine Identifizierung des Fahrers konnte jedoch nicht vorgenommen werden. Der Fahrzeughalter verweigerte telefonisch eine Mitwirkung an dem Sachverhalt. Daraufhin verhängte die Behörde mit sofortiger Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 15 Monaten.
Gegen diese Maßnahme richtete sich der Eilantrag des Fahrzeughalters. Er machte geltend, einen Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde nicht erhalten zu haben. Auch in Telefonaten mit den Polizeibehörden habe er keine Angaben über den Tatvorwurf erfahren.
Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab.
Nach Auffassung des Gerichts läßt der für den begangenen Geschwindigkeitsverstoß vorgesehene Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter zu. Denn in der Punktzuordnung kommt die Schwere des Verkehrsverstoßes zum Ausdruck.
Die Polizeibehörde hat in ausreichendem Umfang Nachforschungen vorgenommenen. Dennoch ist es nicht gelungen, den für die Tat verantwortlichen Fahrer zu ermittelten .
Der Antragsteller hat ferner als Fahrzeughalter die Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers in einem Telefonat gegenüber der Polizei generell verweigert. Außerdem verlangte er, Anfragen schriftlich an ihn zu richten. Aus diesen Gründen komme es nicht darauf an, ob ihm ein Anhörungsbogen der Bußgeldstelle tatsächlich zugegangen ist.
Angesichts des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Gefahr der Wiederholung sowie der fehlenden Aufklärungsbereitschaft des Antragstellers sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch mit Blick auf die Dauer von 15 Monaten ermessensgerecht.
Ziel der Auferlegung der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs ist es, die Ahndung eines künftigen Verkehrsverstoßes ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen. Der Halter eines Fahrzeugs ist damit dafür verantwortlich, den Kreis der für den erfolgten Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Fahrer zu benennen.