Die Fälligkeit des Architektenhonorars nach § 15 Abs. 1 HOAI 2013 macht neben der Übersendung einer prüfbaren Honorarschlussrechnung auch die Abnahme erforderlich. Da es sich im Wesentlichen um geistige Leistungen handelt, stellt sich die Frage, wie die Abnahme erfolgen kann. Dies kann zum Beispiel im Rahmen einer Besprechung nach Beendigung der beauftragten Leistungen in Form eines Protokolls erfolgen.
Wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung bezahlt, ist darin nach einer neuen Entscheidung des OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2013, Az. 10 U 1994/12, eine konkludente Abnahme der Planungsleistungen zu sehen.
Bei Beauftragung auch der Leistungsphase 9 müssen Architekten bei der Vertragsgestaltung unbedingt darauf achten, dass Teilabnahmen ausdrücklich vereinbart werden.
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