Wann gilt die neue Lebensgemeinschaft des Ex-Partners als verfestigt?

Der Sachverhalt

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Eheleute, die seit dem 07.08.1992 verheiratet sind und seit Januar 2014 getrennt leben. Das bei dem Familiengericht Grünstadt anhängige Scheidungsverfahren wird von den Beteiligten seit geraumer Zeit nicht betrieben. Aus der Ehe sind die Kinderhervorgegangen. Ein Sohn ist körperlich beeinträchtigt und lebt zusammen mit seinem Bruder im Haushalt der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist vollschichtig erwerbstätig. In einem familiengerichtlichen Verfahren wurde der Antragsteller mit Beschluss vom 20.05.2015 unter anderem verpflichtet, der Antragstellerin ab Juni 2015 laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 424 € zu zahlen. Erstinstanzlich hat der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin lebe bereits seit Dezember 2013 mit ihrem Partner R.K. zusammen. Auf Drängen der Antragsgegnerin hätte in diesem Zeitpunkt eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden sollen, in der sie wegen der Beziehung zu R.K. auf Unterhalt habe verzichten wollen.

Sie hat vorgebracht, dass sie zwar zwischenzeitlich ein "Techtelmechtel" mit R.K. gehabt habe. Dies sei aber spätestens Anfang 2015 beendet gewesen. Seither seien sie nur noch freundschaftlich verbunden. Zu dem Abschluss der in Rede stehenden notariellen Vereinbarung habe der Antragsteller sie zwingen wollen. Sie sei aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Antragsteller stellt den Antrag, ihn von der Unterhaltspflicht zu befreien.

 

Wie hat das Familiengericht entschieden?

Das Familiengericht hat den Antrag auf Entfallen der Unterhaltspflicht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller vor dem OLG Beschwerde eingelegt.

 

Was sagt das OLG?

Auch das OLG hält den Antrag für unbegründet.

 

Die Argumente des OLG

Der Härtegrund des dauerhaften Zusammenlebens des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner stellt keine Sanktion für ein vorwerfbares Verhalten eines Unterhaltsberechtigten dar. Es trägt vielmehr den rein objektiven Gegebenheiten bei Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten Rechnung, soweit danach eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheint. 

Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Beziehung nach dem gesamten Erscheinungsbild in solcher Art und Weise gefestigt ist, dass sie als eheähnliches Zusammenleben angesehen werden muss. Die Beziehung muss gleichsam derart an die Stelle der Ehe getreten ist. Der Unterhaltsberechtigte muss sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslösen und zu erkennen geben, dass er diese nicht mehr benötigt.

Die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände lassen keinen verlässlichen Schluss auf das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zu. 

 

Wann ist von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen?

Zu Beginn einer neuen Beziehung wird die überwiegende Mehrheit der beteiligten Partner von deren dauerhaftem Bestand ausgehen. Dass dem nicht so ist, belegen die Scheidungsstatistiken. Aus den subjektiven Einschätzungen und Liebesbekundungen der Partner im Anfangsstadium einer Beziehung kann mithin nicht verlässlich auf eine spätere Verfestigung der Partnerschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB geschlossen werden. Aus diesem Grund wären auch die behaupteten Beweggründe der Antragstellerin für den in Rede stehenden Entwurf einer notariellen Vereinbarung im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung ohne Belang. Letztlich ist es auch nie zu einem entsprechenden Abschluss gekommen.

Auch die  Auffassung, dass bereits nach Ablauf eines Jahres ohne Hinzutreten besonderer Umstände und ohne nähere Prüfung des Einzelfalles generell von einer verfestigten Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m.§ 1579 Nr. 2 BGB auszugehen sei, kann nicht überzeugen. 

Zum einen bieten die maßgebenden gesetzlichen Regelungen keine Grundlage für diese Annahme. Schließlich handelt es sich bei den Härtegründen des § 1579 um eng auszulegende Ausnahmetatbestände. Zum anderen werden die von dem BGH aufgestellten Anforderungen sowohl hinsichtlich des maßgebenden zeitlichen Rahmens und der Erforderlichkeit besonderer Umstände für eine Abweichung, als auch der tatrichterlichen Einzelfallbetrachtung missachtet.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung der maßgebenden Verhältnisse liegt bei demjenigen, der die Abänderung begehrt. Das ist der Antragsteller. Etwaige Zweifel gehen deshalb zu seinen Lasten.

 

OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.12.2020 - 6 UF 74/19

 

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