Der Kläger beabsichtigte, ein Zimmer seiner Wohnung unterzuvermieten. Dazu erbat er von seiner Vermieterin die Zustimmung.
Er hatte angegeben, dass die geplante Untermiete 400 Euro im Monat betragen würde und eine Bewerberin benannt. Er nannte Name und Adresse der Bewerberin und bot an, eine Kopie ihres Personalausweises vorzulegen. Ferner erklärte er, dass es sich bei der Person um eine Hausfrau im Alter von ca. 50 bis 55 Jahren mit festem Einkommen handele. Die Vermieterin lehnte eine Genehmigung ab.
Der Kläger erhob Klage und verlangt von seiner Vermieterin Schadensersatz für die zu Unrecht verweigerte Zustimmung zur Untervermietung.
Im Gerichtstermin gab die potenzielle Untervermieterin als Zeugin an, für das von ihr als Atelierraum benötigte Zimmer sei von höchstens 300 Euro Miete gesprochen worden.
Das AG München hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts, hat er die Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Untervermietung an einen Dritten verweigern, wenn ihm keine ausreichenden Informationen über den Untermieter übermittelt wurden. Dem Vermieter sind grds. nicht nur der Name, sondern auch das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des potenziellen Untermieters mitzuteilen. Da die erforderlichen Mitteilungen hier durch den Kläger nicht erfolgt sind, durfte die Vermieterin ihre Zustimmung verweigern.
Der Kläger hatte zwar ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Untermieters, da er aufgrund seiner beruflichen Situation einen weiteren Wohnsitz in Baden-Württemberg nehmen musste. Außerdem sollte lediglich ein Zimmer untervermietet werden sollte.
Der Vermieter muss jedoch in der Lage sein, das Vorliegen der Gründe, die ihn zu einem Ausschluss der Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 S. 2 BGB berechtigen, zu prüfen. Dazu reichten die Angaben nicht aus. Es fehlten insbesondere Angaben zur beruflichen Tätigkeit.