Bei der Wohnungseigentümerversammlung bewarben sich neben dem bisherigen Verwalter zwei weitere Kandidaten um das Amt. Nach der Teilungserklärung bestimmt sich das Stimmrecht nach den Miteigentumsanteilen. Anwesend waren 935,35/1000 Miteigentumsanteile. Auf den bisherigen Verwalter entfielen Ja-Stimmen 463,40/1000 Miteigentumsanteile und 382,25/1000 Nein-Stimmen. Der Versammlungsleiter stellte fest, dass der bisherige Verwalter gewählt sei und ließ keine weitere Abstimmung durchführen.
Der BHG hat entschieden, dass der gefasste Beschluss unwirksam ist.
Bei der Bestimmung der Mehrheit im Sinne von § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG ist zwar allein entscheidend , ob die abgegebenen Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen.Stehen aber mehrere Bewerber zur Wahl, ist die Abstimmung über jeden einzelnen aber nur ein Teilakt eines als eine Einheit zu betrachtenden Verfahrens. In aller Regel kann erst nach Durchführung aller Wahlgänge festgestellt werden, ob ein und welcher der Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Die relative Mehrheit für einen Bewerber ist nicht ausreichend, wenn mehr als zwei Kandidaten zur Wahl stehen.
BGH, Urteil vom 18.01.2019 - V ZR 324/17
Der Versammlungsleiter muss vor Beginn das Wahlverfahren festlegen. In Betracht kommt insoweit etwa, dass jeder Wohnungseigentümer bei einer nacheinander erfolgenden Abstimmung über die einzelnen Bewerber insgesamt nur eine Ja-Stimme vergeben kann. Möglich ist allerdings auch, dass die Wohnungseigentümer von ihrem Stimmrecht in jedem Wahlgang unabhängig von ihrem vorangegangenen Stimmverhalten Gebrauch machen können.
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