Wärmedämmverbundsystem: Abdichtung gegen Feuchtigkeit erforderlich

Wärmedämmverbundsystem: Abdichtung gegen Feuchtigkeit erforderlich

Mangelnde Abdichtung des Wärmedämmverbundsystems gegen Feuchtigkeit stellt einen Mangel dar

Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig) hat mit Urteil vom 31.03.2017, Aktenzeichen 1 U 148/16, entschieden, dass bei Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems der Putz auch dann gegen Feuchtigkeit abgedichtet sein muss, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Baubeschreibung vorgesehen ist. Der Beklagte musste Schadensersatz leisten.

Worum ging es?

In dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall begehrte der Bauherr Schadensersatz aus einem mit einem Bauunternehmer geschlossenen Bauvertrag hinsichtlich der Errichtung eines Einfamilienhauses. Dem Vertrag lag eine Baubeschreibung des Bauunternehmers zu Grunde. Die Baubeschreibung sah ein Wärmedämmverbundsystem vor, nicht aber eine Abdichtung des Außenputzes gegen Feuchtigkeit. Nach Abnahme traten Mängel auf. Insbesondere waren der Putz und die Dämmplatten des Wärmedämmverbundsystems durchfeuchtet. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden stattgegeben. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein. Der Bauunternehmer macht geltend, einer Abdichtung des Außenputzes gegen Feuchtigkeit habe es nicht bedurft, da diese laut Baubeschreibung nicht geschuldet sei.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat den Anspruch des Bauherrn auf Schadensersatz dem Grunde nach bestätigt.

Die Feuchtigkeit im Außenputz und in Dämmplatten stellt einen Baumangel dar. Dass die Abdichtung gegen Feuchtigkeit in der Baubeschreibung nicht genannt wird, ist hierbei unerheblich. Auch ohne Hinweis in der Baubeschreibung gehört eine entsprechende Abdichtung zu der geschuldeten Leistung des Bauunternehmers. Im Übrigen führt das Gericht zutreffend aus, dass ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik auch dann einen Mangel der Leistung darstellt, unabhängig davon, ob sich dieser bereits nachteilig ausgewirkt hat.

Was bedeutet das?

Dies verdeutlicht noch einmal, dass ein Werkunternehmer alle Leistungen ausführen muss, die erforderlich sind, um den vorausgesetzten Werkerfolg zu erreichen. Dies gilt selbst dann, wenn in einer Baubeschreibung entsprechende Leistungen nicht beschrieben sind. Die entsprechende Entscheidung steht letztendlich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).

 

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