VW-Dieselskandal ist entschieden

VW-Dieselskandal ist entschieden

Der VW-Dieselskandal ist durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Nach dem Urteil vom 25. Mai 2020 können dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen. Er muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil in Form der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hatte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Beklagte in der Hauptsache verurteilt, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.Das OLG hatte die Revision zugelassen. Die Revision der Beklagten blieb im wesentlichen erfolglos.

Die Begründung des BGH

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Das Verhalten der Beklagten ist im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.

Der Kläger ist durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liegt sein Schaden. Denn er hat ein Fahrzeug erhalten, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. 

Der Käufer muss sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Denn im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot darf er nicht bessergestellt werden, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.

BGH Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19

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