VW-Diesel-Skandal: Unzulässige Abschalteinrichtung rechtfertigt Schadensersatz

Wegweisendes Urteil im Dieselskandal

Die Volkswagen AG ist dem Käufer eines Fahrzeugs, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings hat der Käufer durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erlangt. Um diesen Betrag ist sein Anspruch zu kürzen.

Der Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Januar 2014 einen VW Sharan Diesel als Gebrauchtfahrzeug gekauft. Der PKW war mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgerüstet, der nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügte. Der Kläger nahm die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs und Motors auf Schadensersatz in Anspruch. Er erklärte, dass er den Pkw nicht gekauft hätte, wenn er den Einbau der unzulässigen Software gekannt hätte. Er sei vielmehr davon ausgegangen, umweltbewusst zu handeln.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Der Kläger stützte seinen Anspruch u.a. darauf, dass die Beklagte die Käufer mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB).

Das LG wies die Klage ab. Es verneinte ausdrücklich eine Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zu BGH zugelassen.

Die Gründe der Entscheidung:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Die Beklagte hat bewusst die unzulässige Softwareprogrammie verschwiegen. Dadurch hat sie dem Käufer der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz des Fahrzeuges im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist.

Der Verkauf beinhaltet die Zusage, dass der Pkw nicht nur fahren kann, sondern auch fahren darf. Tatsächlich besteht jedoch durch die verwendete Steuerungssoftware die Gefahr der Fahrzeugstilllegung. Die Täuschung hierüber wirkt auch beim Gebrauchtwagenkauf fort, da auch bei diesem u.a. die Herstellerangaben Grundlage der Kaufentscheidung sind.

Das Vorgehen der Beklagten ist auch als sittenwidrig anzusehen. Insoweit wirkt sich nämlich aus, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht wurden. Somit ist das Bestreben des Käufers, durch den Kauf eines möglichst umweltschonenden Produkts einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, durch eine gezielte Täuschung unterlaufen worden.

Angesichts der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge hält es der Senat für ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Beklagten in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten. Diese Kenntnis muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Letztlich stellt die drohende Stilllegung des Fahrzeugs einen Schaden dar, da die uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges hierdurch in Frage gestellt ist.

Allerdings muss sich der Kläger den durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges gezogenen geldwerten Vorteil anrechnen lassen. Das OLG hat daher den von der Beklagten zu erstattenden Kaufpreis gekürzt.

Oberlandesgericht Koblenz Urteil vom 12.06.2019  (Az: 5 U 1318/18)

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