Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagens der Marke Audi steht kein Schadensersatz von der VW AG zu. Denn er hatte das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Dieselskandals erworben. Nach dem Urteil des BGH gilt dies auch für Autos der Konzernmarken Audi, Skoda und Seat.
Der Kläger erwarb im Mai 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi Q5 2.0 TDI. Der Kaufpreis betrug 32.600 €. Der PKW war mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die im Zusammenhang mit diesem Motor verwendete Software führte zu einer Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren.
Am 22. September 2015 hatte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren informiert. Diese Dieselmotoren waren auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden. Der Konzern arbeite daran , die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Dazu stehe sie mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die gezogenen Nutzungen bringt er in Abzug.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Der Wendepunkt ist für den BGH der 22. September 2015. An diesem Tag hat sich der VW-Konzern an die Öffentlichkeit gewandt. In der Ad-hoc-Mitteilung sieht das Gericht eine Verhaltensänderung. Diese verlange deshalb eine neue Bewertung. Denn von diesem Zeitpunkt an war eine arglistige Täuschung nicht mehr gegeben.
VW habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass die illegale Abgastechnik auch in anderen Diesel-Autos des Konzerns vorhanden sei.
„Damit war das Verhalten der Beklagten generell, d.h. hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) und arglose Erwerber zu täuschen“ (so der BGH).
Der Hinweis des VW Konzerns gilt damit auch für Autos der Konzernmarken Audi, Skoda und Seat.
Wer seinen Diesel nach Auffliegen des Abgasskandals im Herbst 2015 gekauft hat, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Volkswagenkonzern. Das gilt auch für Autos der Konzernmarken Audi, Skoda und Seat.
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