Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf angeboten und die Auktion mit einem Startpreis von 1,00 € begonnen. Kurz nach Beginn der Auktion bot ein Interessent 1,00 € und setzte ein Maximalgebot von 555,55 € fest. Der Verkäufer brach einige Stunden später die Auktion ab, da er einen Käufer gefunden habe, der 4.200,00 € zahlen wollte. Der Wagen war 5.250,00 € wert. Der Verkäufer verlangte Schadenersatz in Höhe der Differenz von 5.249,00 € und erhielt Recht.
Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Interessenten und dem Wert des Gebrauchtwagens stellt keine Sittenwidrigkeit dar. Der Verkäufer trägt bei einem solch niedrigen Startpreis das Risiko, dass die Auktion weit unter Wert ausläuft. Er hatte durch den Abbruch der Auktion bei einem Gebot von 1,00 € die Ursache für dieses Risiko gesetzt.
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