Vorformulierte "Trinkgeldempfehlung" eines Kreuzfahrtveranstalters ist unwirksam

Wie lautet die Klausel?

Die Beklagte ist ein Reiseveranstalter für Kreuzfahrten. Sie hatte in ihrem Reiseprospekt folgende Klausel verwendet: 

"Trinkgeldempfehlung: (Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.) Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10,- € pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“

Gegen die Verwendung dieser Klausel hatte eine Verbraucherschutzorganisation Klage erhoben.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das  Landgericht Koblenz hatte die Beklagte verurteilt, in Reiseverträgen mit Verbrauchern diese Klausel nicht mehr zu verwenden. Außerdem durfte die Beklagte sich bei der Abwicklung solcher Reiseverträge auch nicht auf diese Klausel berufen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der 2. Zivilsenat des OLG Koblenz hat diese Entscheidung bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Demzufolge ist die Entscheidung rechtskräftig.

Die Argumente des Gerichts.

Bei der von der Beklagten verwendeten „Trinkgeldempfehlung“ handelt es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Denn eine vorformulierte Erklärung sei bereits dann als AGB einzuordnen, wenn sie nach ihrem objektiven Wortlaut den Eindruck hervorrufe, dass damit der Inhalt des Vertrages festgelegt werden soll. Das ist hier der Fall.

Wenn der Reisende sich auf der Grundlage des Reiseprospekts für die Reise entscheidet und es bei Vertragsabschluss nicht zu Änderungen kommt, werden die Katalogangaben regelmäßig Vertragsinhalt. Daher stellt die „Trinkgeldempfehlung“ eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Nach § 307 BGB ist eine AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Die unangemessene Benachteiligung liegt in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn der Reisende wird „stillschweigend“, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Absatz 3 Satz 1 BGB).

OLG Koblenz Beschluss vom 14. Juni 2019, Az. 2 U 1260/17

Zurück zur Übersicht

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren