Wenn die zu vermietenden Räumlichkeiten dem künftigen Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses unentgeltlich überlassen werden, damit dieser die für den vertragsgemäßen Gebrauch der Räumlichkeiten erforderlichen Maßnahmen ergreifen und die Einrichtung vornehmen kann, ist darin weder ein Mietverhältnis noch der Abschluss eines Mietvertrages zu sehen. Es handelt sich vielmehr um ein Überlassungsverhältnis eigener Art. Auch ein Mietvorvertrag kann nicht angenommen werden, solange die Parteien noch keine Einigkeit über die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrages – Mietdauer, Miethöhe und Mietobjekt – erzielt haben (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2014).
Zurück zur Übersicht