Über die Klägerin ist in einem familiengerichtlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Das Gutachten enthielt zahlreiche traumatische Kindheitserlebnisse der Klägerin. Die gutachtliche Stellungnahme wurde später von Dritten im Internet veröffentlicht.
Die Klägerin hat den Gutachter wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrecht auf Schmerzensgeld verklagt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es vertrat die Ansicht, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des OLG hat das LG im Ergebnis zutreffend - wenngleich unzureichend begründet - die Klage abgewiesen. Daher wurde die Berufung zurückgewiesen.
Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung entstanden ist. Damit macht schon der Wortlaut deutlich, dass allein der Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um den Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr bedarf es eines dadurch verursachten - materiellen oder immateriellen - Schadens.
Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt.
Dieser erfasst nur solche Sachverhalte, in denen es um die Art der Informationserlangung geht und der Vorwurf einer intransparenten Datenverarbeitung im Raum steht. Es muss also das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sein.
Diese Voraussetzungen sind nachMeinung des OLG nicht erfüllt.
Demnach kommt als Anspruchsgrundlage allein §§ 823 Abs. 1, 253 BGB in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht jedoch nicht.
Es fehlt bereits an einer Verantwortlichkeit der verklagten Gutachterin. Denn diese hat lediglich das Gutachten für das Gericht erstellt. Mit der späteren Veröffentlichung hat sie nichts zu tun.
Die Beklagte war auch rein tatsächlich gar nicht in der Lage, eine missbräuchliche Verwendung ihres Gutachtens in dem Sinne, dass darin enthaltene Angaben Dritten über soziale Netzwerke zugänglich gemacht werden, zu verhindern. Schon aus diesem Grund kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.