Verzögerung bei Nachlassverzeichnis durch Notar

Erbrecht Mönchengladbach

Um auf einen säumigen Notar bzgl. der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses einzuwirken, stehen Erben jedenfalls folgende formelle Möglichkeiten zur Verfügung, die gleichzeitig und kumulativ zu ergreifen sind: 

die Beschwerde wegen Verweigerung der Amtstätigkeit, 

die Dienstaufsichtsbeschwerde an den zuständigen Präsidenten des Landgerichts sowie 

die Beschwerde an die Notarkammer.

 

Der Sachverhalt

Der Gläubiger (G) und die beiden Schuldnerinnen sind Geschwister. Die Schuldnerinnen sind aufgrund einer letztwilligen Verfügung Miterben zu je 1/2 nach dem Tod ihrer verstorbenen Mutter. G hat im Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Das LG durch Teilurteil vom 28.6.2019 die Schuldnerinnen verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses. Das Teilurteil ist rechtskräftig.

Am 2.8.2019 beauftragten die Schuldnerinnen den Notar (N) mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses. N nahm den Auftrag an und teilte mit E-Mail vom 2.12.2019 mit, er könne das Nachlassverzeichnis leider erst im nächsten Jahr anfertigen.Nach verschiedenen Mahnungen des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerinnen befasste sich der Notar erstmals mit Schreiben vom 27.6.2020 mit dem ihm erteilten Auftrag. Das Schreiben enthielt neben einigen Hinweisen zur Verfahrensweise des N einen Fragenkatalog an die Schuldnerinnen. Am 29.7.2020 führte N einen ersten Termin durch, bei dem G, die Schuldnerin zu 2 (S 2) und der Prozessbevollmächtigte der beiden Schuldnerinnen anwesend waren. In diesem Termin und in der Folgezeit erteilten die Schuldnerinnen sämtliche von N für die Anfertigung des Verzeichnisses angeforderten Auskünfte. Ebenso übersandten sie die von N angeforderten Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge der Erblasserin und von N angeforderte Vollmachten für weitere Ermittlungen. N hat das Nachlassverzeichnis bis zur Entscheidung des Gerichts nicht erstellt.

Der Gläubiger hat beim LG die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen beide Schuldnerinnen beantragt, um die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses durchzusetzen. 

 

Was sagte das Landgericht?

Das LG hat den Vollstreckungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes seien nicht gegeben.

Gegen diese Entscheidung hat der Gläubiger Beschwerde eingelegt.

 

Wie hat das OLG entschieden?

Das OLG Karlsruhe hat der Beschwerde stattgegeben. Das beantragte Zwangsgeld gegen die Schuldnerinnen wurde festgesetzt.

 

Die Begründung

Es gibt geeignete Maßnahmen für die Schuldnerinnen, die Erstellung des Verzeichnisses herbeizuführen, die von ihnen bisher nicht ergriffen wurden.

Für die verzögerte Bearbeitung durch N sind keine Gründe erkennbar, die sich aus der Sache ergeben würden.

Es ist nicht zu verkennen, dass die Situation der Schuldnerinnen als Auftraggeberinnen des N unter den gegebenen Umständen schwierig ist. Nach der Erfahrung des Senats tragen verschiedene Umstände dazu bei, dass sich bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht selten Verzögerungen ergeben. Dabei spielt eine Rolle, dass in der Rechtsprechung gerade in den letzten Jahren erhebliche Anforderungen an die Feststellungen des Notars und an seine Ermittlungstätigkeit aufgestellt worden sind 

Allerdings stehen den Schuldnerinnen mehrere formelle Möglichkeiten zur Verfügung, um auf die Tätigkeit des N einzuwirken.

- Unter den gegebenen Umständen ist eine Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO erforderlich.

- Die Schuldnerinnen sind im Verhältnis zu G verpflichtet, sich im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den zuständigen Präsidenten des LG zu wenden. 

- Die Schuldnerinnen sind verpflichtet, sich mit einer Beschwerde an die Notarkammer zu wenden. 

Es mag zwar naheliegen, dass man als Kunde einen Notar nicht durch Beschwerden verärgern will. Im Hinblick auf die Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger erscheinen die Maßnahmen jedoch geboten.

Für die Verhängung eines Zwangsgeldes reicht es aus, dass die Schuldnerinnen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die in Betracht kommenden und gebotenen Möglichkeiten zur Einwirkung auf N nicht genutzt haben. Dabei kommt es auf ein eigenes Verschulden der Schuldnerinnen nicht an. 

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.2.2021 – 9 W 58/20

 

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