Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Abgeltungsklauseln in einem gerichtlichen Vergleich auch Urlaubsabgeltungsanspruch erfassen, wenn der Vergleich nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geschlossen wird. Die Parteien hatten nach einem längeren Rechtsstreit einen Vergleich geschlossen, der unter anderem eine so genannte Abgeltungsklausel enthielt, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Im Anschluss an diesen Rechtsstreit verlangte der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber noch die Abgeltung des wegen andauernder Krankheit nicht genommenen Urlaubs. Die Klage blieb erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass der Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis zu der Abgeltungsklausel auf seinen Abgeltungsanspruch verzichtet hat. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein ansonsten nach dem Bundeurlaubsgesetz unwirksamer Verzicht durchaus erklärt werden. Da der Abgeltungsanspruch des nicht genommenen Urlaubs mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, ist der Verzicht ausnahmsweise rechtlich möglich.
Zurück zur Übersicht