Immer wieder kommt es vor, dass jemand Fotos, die ein anderer aufgenommen hat, ohne seine Zustimmung auf der eigenen Homepage veröffentlicht. Auch wenn dies meist ohne böse Absicht geschehen mag, stellt dies doch einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Der Fotograf kann dann Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. Das OLG Hamm hatte in seinem Urteil vom 17.11.2015, Az. 4 U 34/15, als Höhe die Vergütung zu Grunde gelegt, die der Verwender bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gezahlt hätte (sog. Lizenzanalogie). Es wird ein Lizenzvertrag zu angemessenen Bedingungen fingiert. Berücksichtigt werden kann auch, welche Preise der Fotograf mit eben diesen Fotos bereits erzielt hat, wenn er sie für einen Auftraggeber aufgenommen hat. Im zugrunde liegenden Fall wurden 10,- € pro Bild als angemessen angesehen.
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