Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die entgegen § 20 Abs. 1 BauO NW weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, so LG Mönchengladbach, Urteil vom 17.06.2015 - 4 S 141/14.
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