Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook. Die Nutzung des Netzwerkes erfolgt auf Grundlage einer einmaligen Anmeldung unter Angabe von Klardaten. Die Beklagte stellt den Nutzern Geschäftsbedingungen, die u.a. aus den Nutzungsbedingungen und den Gemeinschaftsstandards bestehen.
Der Kläger meldete sich am 07.03.2019 als Nutzer an. Die Beklagte versetzte das Konto des Klägers in den sog. "Fake-Account-Checkpoint" und forderte den Kläger auf, die Echtheit seines Kontos, z.B. durch Vorlage einer Kopie seines Ausweises oder Bildes oder durch Eingabe eines Bestätigungscodes von einem seiner Geräte zu bestätigen. Dem kam der Kläger nicht nach.
Am 09.03.2019 sperrte die Beklagte das Konto des Klägers ohne Angabe von Gründen. Der Kläger versuchte, die Beklagte zur Wiederherstellung seines Kontos zu bewegen, jedoch erfolglos.
Der Kläger verlangt die Wiederherstellung seines Profils sowie die Wiederherstellung aller mit seinem Profil verknüpften Inhalte.
Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Denn der Betreiber eines sozialen Netzwerks darf nach seinen Nutzungsbedingungen die Prüfung der Identität eines Nutzers verlangen. Kommt der Nutzer dieser Pflicht nicht nach, kann der Plattformbetreiber das Konto kündigen.
Kein Anspruch auf Wiederherstellung des Kontos
Der Beklagten stand ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Denn der Kläger hat gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstoßen. Ziffer 3.1 der Nutzungsbedingungen legt fest, dass der Nutzer verpflichtet ist, Informationen zu seiner Person vorzulegen. Dementsprechend muss es der Beklagten auch möglich sein, solche Informationen in verhältnismäßigem Umfang überprüfen zu können.
Soweit der Kläger sich auf das Interesse an der Wahrung seiner Anonymität berufen hat, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Denn der Kläger ist nicht zur Offenlegung seines Namens verpflichtet gewesen.
Schließlich hatte die Beklagte dem Kläger verschiedene Möglichkeiten angeboten, um seine Identität nachzuweisen bzw. zu belegen, dass der neu angelegte Account kein "Fake-Account" ist.
Außerdem habe es dem Kläger freigestanden, andere soziale Netzwerke zu nutzen, die auf die Offenlegung der Identität verzichten.