Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der Anlage gehören die Wohnungen der Beklagten und die gewerbliche Einheit der Klägerin. Die Gemeinschaft unterhält eine Gebäudeversicherung, die neben anderen Risiken auch Leitungswasserschäden abdeckt (sog. verbundene Gebäudeversicherung). Der Versicherungsschutz besteht für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird.
In der Vergangenheit traten aufgrund mangelhafter Leitungen (Kupferrohre) wiederholt Wasserschäden in den Wohnungen der Beklagten auf. Die Beseitigungskosten beliefen sich allein im Jahr 2018 auf rd. 85.000 €. Bisher beauftragt die Verwalterin bei einem Wasserschaden ein Fachunternehmen mit der Schadensbeseitigung. Die Kosten werden vom Gemeinschaftskonto beglichen. Sie nimmt die Versicherung in Anspruch und legt die Kosten unter Abzug der Versicherungsleistung nach Miteigentumsanteilen um. Eine Unterscheidung zwischen Gemeinschafts – und Sondereigentum erfolgt nicht.
Aufgrund der Schadenshäufigkeit beträgt der in jedem Schadensfall verbleibende Selbstbehalt inzwischen 7.500 €.
Die Klägerin will mit ihrer Klage erreichen, dass sie nicht aufgrund des im Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts anteilig an den Kosten für die Beseitigung von Leitungs- und Folgeschäden beteiligt wird. Denn nach ihrer Ansicht sind die Schäden ausschließlich an dem Sondereigentum der Beklagten entstanden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Revision eingelegt.
Nach Ansicht des BGH ist auch bei Schäden im Sondereigentum der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen.
Der Selbstbehalt der Gebäudeversicherung ist von der Gemeinschaft zu tragen. Es handelt sich um Gemeinschaftskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG. Dabei ist unerheblich, ob Schäden im Sondereigentum entstanden sind oder nicht. Denn beim Selbstbehalt geht es typischerweise nicht darum, den Selbstbehalt nach Schadenverursachung aufzuteilen.
Die Entscheidung für einen Selbstbehalt im Versicherungsvertrag ist regelmäßig damit verbunden, dass die Gemeinschaft als Versicherungsnehmerin eine herabgesetzte Prämie zu zahlen hat. Das ist für die Wohnungseigentümer wegen der damit einhergehenden Verringerung des Hausgeldes wirtschaftlich sinnvoll.
Dieser Vorteil kommt allen Mitgliedern der WEG zugute.Deshalb würde es der Interessenlage der Wohnungseigentümer nicht gerecht, wenn der geschädigte Sondereigentümer den Selbstbehalt alleine tragen müsste.
Die Wohnungseigentümer können den Verteilungsschlüssel durch entsprechenden Beschluss für die Zukunft ändern.
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