Ein Bauträger hatte sich gegenüber den Erwerbern einer zu sanierenden Altbauwohnung verpflichtet, diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen. Die Wohnung wurde verspätet übergeben.
In einem Urteil des BGH ist Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung eine fühlbare Gebrauchsbeeinträchtigung. Diese Beeinträchtigung ist gegeben, wenn die dem Erwerber während des Verzuges zur Verfügung stehende Wohnung eine deutlich geringere Qualität als die geschuldete Wohnung hat. Maßstab für den Qualitätsunterschied ist also der Vergleich zwischen der tatsächlich verfügbaren und der erworbenen Wohnung.
Die bewohnte Wohnung hatte eine Wohnfläche von ca. 72 m², die erworbene Wohnung eine Größe von ca. 136 m². Für die deutlich geringere Qualität der bewohnten Wohnung hat der BGH den Erwerbern mit Urteil vom 20.02.2014 eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen.
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