Auftraggeber und Architekt vereinbarten in einem Fall, der dem OLG Bamberg (Az. 1 U 57/97) vorlag, die Mitwirkung des Architekten bei der Beantragung von Fördergeldern. Der Architekt versäumte im Anschluss, die Fördergelder rechtzeitig zu beantragen. Der Bauherr verklagte den Architekten auf Schadenersatz. Zu Recht?
Ja, der Architekt haftet. Zu den Pflichten des Architekten kann die (rechtzeitige) Beantragung von Fördergeldern gehören, wenn dies vertragliche vereinbart ist. In diesem Fall war allerdings die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten eintrittspflichtig, weil der Ausschlusstatbestand wegen „Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen“ nicht für das Versäumen einer Frist zur Beantragung öffentlicher Fördermittel gilt. Eine vertragliche Vereinbarung der vorstehenden Art kann sich ergeben, wenn in den Architektenvertrag die Einhaltung der RBBau (Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes) oder die RZBau einbezogen werden. Denn dort gilt der Grundsatz, wonach Zuwendungen im nach hinein grundsätzlich nicht mehr gewährt werden können.
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