Die Ehe eine Ehepaares wurde durch Verbundurteil vom 06.08.2008 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Bei der Bewertung der beamtenrechtlichen Versorgung legte das Familiengericht eine voraussichtliche Gesamtdienstzeit des Ehemanns bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 31. März 2014 zugrunde.
Dem Ehemann wurde später antragsgemäß eine Dienstzeitverlängerung bis zum 31. Juli 2017 bewilligt.
Im Juni 2014 hat der Ehemann eine Abänderung der Entscheidung zum VA beantragt.Das Familiengericht hat die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 abgeändert. Es hat die gesetzlichen Rentenanrechte der Ehegatten intern geteilt. Bei der Bewertung des Anrechts der Ehefrau hat es die verbesserte rentenrechtliche Anerkennung der Erziehungszeiten nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Mütterrente) zugrunde gelegt. Ferner hat das Familiengericht im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Ehemanns die verlängerte Dienstzeit zugunsten der Ehefrau berücksichtigt.
Wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Stichtagsprinzips bleiben nachehezeitliche Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen. Ferner dürfen sie nach Maßgabe der bei Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben. Andererseits bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unberührt. Danach sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken.( vgl. BGH 10.04.2019 - Az: XII ZB 284/18).
Als höchstens erreichbare Zeitdauer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist bei einem Lebenszeitbeamten der Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand zugrunde zu legen. Der Ruhestandseintritt erfolgt grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist.
Zwar stellt die Entscheidung eines Beamten, seine Dienstzeit zu verlängern, grundsätzlich einen individuellen Umstand dar, der an sich keinen Bezug zur Ehezeit aufweist.
Wenn aber absehbar ist, dass ein Beamter auf Lebenszeit nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern erst nach Ablauf einer beantragten und bereits bewilligten Dienstzeitverlängerung in den Ruhestand treten wird, ist auch diese Dienstzeit bei der Ermittlung der höchstens erreichbaren Zeitdauer zu berücksichtigen.