Versicherungsrecht: „Falschangabe“ im Antragsformular

Versicherungsrecht: „Falschangabe“ im Antragsformular

Eine Falschangabe in Antragsformularen ist nicht beachtlich, wenn nachgewiesen wird, dass der Versicherer tatsächlich andere Kenntnis hatte. In diesen Fällen ist nämlich für eine Anzeigenpflichtverletzung kein Platz. Die Versicherung muss sich auch in der Berufsunfähigkeitsversicherung die Kenntnis ihres Versicherungsvertreters entgegenhalten lassen. Eine vorvertragliche Obliegenheitsverletzung liegt dann nicht vor. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung festgestellt.

Worum ging es?

Der Versicherungsnehmer hatte bei Antragstellung gegenüber dem Versicherungsvertreter vollumfänglich über seinen gesundheitlichen Zustand informiert. In dem Antragsformular, welches der Versicherungsvertreter vorgelesen und ausgefüllt hatte, fanden sich diese Erklärungen nicht wieder. Die Fragen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren mit Nein beantwortet. Obwohl dies nicht korrekt war, hat der Versicherungsnehmer den Antrag unterzeichnet. Die Versicherung ist der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, und hat daher Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verwehrt. Der Versicherungsnehmer und Kläger hingegen war der Ansicht, dass die Versicherung aufgrund der Kenntnis des Versicherungsvertreters sich auf die unrichtige Beantwortung im Antragsformular nicht berufen kann.

Was hat der BGH entschieden?

In dem Urteil vom 05.07.2017, Az. IV ZR 508/14, hat der BGH zu Gunsten des Versicherungsnehmers entschieden. Danach ist für eine Falschangabe entscheidend, ob die Versicherung tatsächliche Kenntnis hatte. Alleine die Tatsache, dass die Fragen im Antragsformular falsch ausgefüllt waren, führen nicht zu einer Verletzung der Anzeigenobliegenheit. Denn der Versicherungsnehmer konnte nachweisen, dass der Versicherungsvertreter über seinen Gesundheitszustand vollumfänglich informiert war. Insofern ist die Tatsache, dass die Fragen im Antragsformular nach Vorerkrankungen verneint wurden, unerheblich. Entscheidend sind alleine die mündlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers. Dies ergibt sich aus § 70 S. 1 VVG und den Maßstäben zu der der Auge- und Ohr- Rechtsprechung des BGH.

Denn der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent agiert bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer gegenüber bildlich gesprochen als das Auge und das Ohr des Versicherers.

Was bedeutet dies bezüglich vorvertraglicher Obliegenheiten?

Der BGH hat klargestellt, dass alleine der Antrag auf Abschluss einer Versicherung nicht immer entscheidend für die Beurteilung einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung ist. Sofern nämlich durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen wird, dass mündlich die Fragen ordnungsgemäß beantwortet wurden, liegt keine Falschangabe vor. Wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet und nachweist, dass der Versicherungsvertreter mündlich über Vorerkrankungen, ärztliche Untersuchungen und Behandlungen unterrichtet wurde, muss der Versicherer für die Richtigkeit Beweis erbringen. Dies wird häufig durch den aufnehmenden Versicherungsvertreter erfolgen. Ob dieser in der Lage ist, das Gespräch, welches häufig mehrere Monate oder Jahre zurückliegt, zu erinnern, ist fraglich. Allerdings muss der Versicherungsnehmer zunächst zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass tatsächlich vollumfänglich über den Gesundheitszustand aufgeklärt wurde.

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