Wer bereits eine Reise gebucht oder sogar bereits angetreten hat und diese aufgrund einer eigenen Virusinfektion oder der eines Familienmitgliedes stornieren oder abbrechen muss steht häufig vor dem Problem, dass Reiseleistungen nicht kostenlos stornierbar sind. Dies gilt insbesondere aktuell zu Corona Zeiten. Zumeist fallen erhebliche Stornierungskosten an, die der Reisende, der nicht immer über eine Reiserücktrittsversicherung verfügt in der Regel selbst tragen muss. Ein Rücktritt durch Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter vor Reiseantritt ist jederzeit möglich ist.
Dies gilt auch unabhängig davon, ob Versicherungsschutz besteht. Nach Paragraf § 651 h Abs. 1 BGB hat der Pauschalreisende das Recht jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Der Reiseveranstalter kann gemäß Paragraf 651 h Absatz 1 Satz 3 BGB sodann eine angemessene Entschädigung verlangen. Regelmäßig finden sich in den Reiseverträgen Entschädigungspauschalen, die gemäß Paragraf 651 h Abs. 2 vereinbart werden dürfen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie der Ersparnis des Reiseveranstalters.
Durch die Reiserücktrittskostenversicherung ist das finanzielle Risiko der vertraglich geschuldeten Stornokosten abgesichert. Häufig werden derartige Reiserücktrittsversicherungen zusammen mit der Reiseleistung angeboten und abgeschlossen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist unter Umständen auch in einem Kreditkartenvertrag enthalten. Dann ist für den Einschluss in den Versicherungsvertrag notwendig, dass die Reise auch mit der Kreditkarte bezahlt wird. Es lohnt sich daher zu prüfen, ob derartiger Versicherungsschutz von den Bedingungen des Kreditkartenvertrages umfasst ist. Versicherbar sind sowohl Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen, wie zum Beispiel eine gemietete Ferienwohnung.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Versicherungsschutz der Reiserücktrittskostenversicherung sich nur auf die in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählten versicherten Ereignisse bezieht. Liegt ein solches Ereignis nicht vor, ist der Versicherer nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen. Zudem bestehen Ausschlüsse von dem Versicherungsschutz, die eine Eintrittspflicht des Versicherers im Zusammenhang mit einer Coronainfektion entgegenstehen können. Hinsichtlich einer Coronainfektion istz zu prüfen, ob diese in den jeweiligen Versicherungsbedingungen als Versicherungsfall eingeschlossen ist. Zudem besteht die Möglichkeit, des die Leistung aufgrund der Einstufung als Pandemie ausgeschlossen ist.
Auch wenn kein Entschädigungsanspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung besteht, sind die Stornokosten dem Grunde und der Höhe zu überprüfen. Macht der Reiseveranstalter eine Pauschale geltend, so muss diese entsprechend der gesetzlichen Regelung gemäß Paragraf 651 h BGB sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zutreffend berechnet sein. Zu prüfen ist zudem, ob eine kostenfreie Stornierung wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände möglich ist. Insofern ist auch die Reisewarnung der Bundesregierung vor nicht notwendigen touristischen Reisen in das Ausland und innerhalb Deutschlands zu berücksichtigen, welche vorerst bis zum 14.06.2020 gilt.
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