Sowohl Familienfeiern, Firmenfeste, aber auch Großveranstaltungen wie Konzerte und Volksfeste sind von behördlich veranlassten Absagen betroffen. Erfasst sind auch Firmen, die unmittelbarer Dienstleister dieser Veranstaltungen sind, so Messebauer, Werbetreibende, aber auch Vermieter, Hoteliers und Gastronome. Doch wer zahlt den Schaden, wenn die Einnahmen wegbrechen?
Zum Ausgleich entstehender Einbußen stellt die Versicherungswirtschaft in verschiedenen Ausgestaltungen sogenannte Ausfallversicherungen zur Verfügung. Nicht alle Ausfallschäden, die durch eine Pandemie ausgelöst werden, sind zwangsläufig vom Versicherungsschutz erfasst. Vielmehr handelt es sich bei den Ausfallversicherungen um spezielle, für das jeweilige Unternehmen zugeschnittene Angebote. Diese können die Leistungsart Betriebsunterbrechung enthalten. Es muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob auch im aktuellen Fall Versicherungsschutz bei Ausfällen besteht, die auf die Pandemie zurückzuführen sind.
Nach dem SARS-Ausbruch sind nämlich häufig Ausschlüsse für Betriebsunterbrechungen in die Allgemeinen Vertragsbedingungen eingepflegt worden. Versicherungsleistungen bei Betriebsschließungen wegen Infektionen sind daher regelmäßig gesondert zu vereinbaren.
Voraussetzung für eine Leistungsverpflichtung bei jedem Versicherungsprodukt ist, ob das Vertragswerk einen Risikoausschluss für Pandemien enthält. Mitte März erhob die Weltgesundheitsorganisation das covid-19+ Virus in den Status einer weltweiten Pandemie. Sofern ein Ausschluss für Ausfälle aufgrund einer grassierenden Pandemie vereinbart wurde, ist hierfür allerdings die Versicherung beweisbelastet.
Normale Betriebsunterbrechungspolicen führen regelmäßig jedenfalls nicht dazu, eine Leistungsverpflichtung der Versicherung wegen seuchen - bzw virusbedingter Betriebsschließung auszulösen.
Im Rahmen sogenannter Extended Coverage oder All-Risk Policen besteht hingegen regemäßig weiterer Versicherungsschutz. Ob diese allerdings aufgrund der aktuellen Covid 19 Pandemie bei Betriebsschließungen zu einer Leistungsverpflichtung der Versicherung führt, hängt von der jeweiligen Risikobeschreibung des Versicherungsvertrages ab.
Eine Leistungsverpflichtung der Versicherung kann bestehen, wenn Seuchen- und/oder Infektionskrankheiten als versichertes Risiko im Versicherungsvertrag enthalten sind oder eine Allgefahrendeckung abgeschossen wurde. Problematisch ist jedoch häufig, dass für den Eintritt des Versicherungsfalls eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz vorliegen muss. Liegt eine solche nicht vor, kann bereits dies zu einem Ausschluss der Leistungsverpflichtung der Versicherung führen.
Im Bereich der lebensmittelverarbeitenden Betriebe können Versicherungsprodukte greifen, die Ertragsausfall Schäden kompensieren, wenn die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher Möglichkeiten eine Schließung des versicherten Betriebes oder der versicherten Betriebsstätte bestimmt. Vorliegend wäre eine solche Maßnahme insbesondere unter dem Blickwinkel des §§ 30 I FSG anzuordnen.
Ob allerdings bei einer solchen Schließung tatsächlich die abgeschlossene Versicherung zu einer Leistungsverpflichtung führt, ist den jeweiligen Risikobeschreibungen der abgeschlossenen Versicherung zu entnehmen.
Wichtig ist, die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Handlungsvorschriften einzuhalten. Sofern mithin die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder die Kooperation des Versicherungsnehmers mit den Behörden vereinbart ist, sind diese Obliegenheiten einzuhalten. Damit sind vereinbarte Notfallpläne und Meldepflichten zu beachten und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten. Der Verstoß gegen vertraglich in den Versicherungsbedingungen vereinbarte Obliegenheiten kann zum Entfall des Versicherungsschutzes führen.
Sprechen Sie uns an! Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht überprüfen Ihre Versicherung und teilen Ihnen mit, ob eine Leistungsverpflichtung der Versicherung besteht. Lassen Sie sich nicht alleine aufgrund der Ablehnung der Versicherung von der Durchsetzung ihrer möglicherweise bestehenden Ansprüche abbringen.
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