Bei der Prüfung von Ansprüchen auf Leistungen ist der Versicherer oftmals auf ärztliche Auskünfte und Krankenunterlagen angewiesen.
Im Normalfalle verlangt der Versicherer vom Kunden eine Schweigepflichtentbindungserklärung für die behandelnden Ärzte. Diese übermitteln dann die gewünschten Auskünfte an den Versicherer. Fraglich ist jedoch, was passiert, wenn die Ärzte dem Auskunftsersuchen des Versicherers nicht nachkommen.
Nach einem Beschluss des OLG Köln vom 13.01.2014 (20 W 91/13) tritt in diesem Falle keine Fälligkeit des Leistungsanspruches ein. Der Versicherer kann seine Leistung so lange verweigern, bis ihm die benötigten Unterlagen vorgelegt werden.
Diese sind vom Versicherungsnehmer beim Arzt anzufordern. Der Versicherungsnehmer hat insoweit ein Recht auf Einsichtnahme in das Patientenblatt.
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