Zwei Betreiber von drei Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten bei der beklagten Versicherung sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherung heißt es: der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Die meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger sind im einzelnen aufgeführt. Das Virus SARS-CoV2 ist nicht benannt.
Die Kläger mussten die Bars aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf im März 2020 für 30 Tage schließen. Deshalb verlangen sie von der Versicherung Entschädigung für diesen Zeitraum.
Das Landgericht Düsseldorf (Kammer für Handelssachen) hat den Versicherungsschutz für die drei Bars bejaht und die beklagte Versicherung zur Zahlung von 764.138,63 € verurteilt.
Die Bars hätten nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf, die sich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezog, geschlossen werden müssen. Deshalb sei der Versicherungsfall aufgrund der Schließung eingetreten. Folglich besteht der Versicherungsschutz, auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung im März 2020 naturgemäß der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die von der Versicherung verwendete Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und nach § 307 BGB unwirksam. Außerdem habe die Versicherung gegenüber einem Kaufmann nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.
Die Rechtsprechung ist derzeit nicht einheitlich.
Das LG Frankenthal hat in einem vergleichbaren Fall die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen verwiesen. Darin liege eine abschließende Aufzählung , die keine Ergänzungen zulasse.
Inzwischen hat auch das Landgericht Frankfurt am Main in zwei Verfahren die Klagen von Diskotheken- bzw. Kinobetreibern auf Entschädigung aus sog. „Betriebsschließungsversicherungen“ nach behördlich angeordneten Schließungen zum Schutz vor einer Infektion mit Sars-CoV-2 abgewiesen, weil das Coronavirus bzw. die Krankheit Covid-19 bereits nicht vom Wortlaut der Vertragsbedingungen der Versicherung erfasst sind. Denn die Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern in den Bedingungen ist nicht beispielhaft.
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