Der Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin mit einer Fluggesellschaft enthielt auch eine sog. Versetzungsklausel. Obwohl die Arbeitnehmerin ca. acht Jahre an demselben Standort arbeitete, hat der Arbeitgeber sie mit allen übrigen Arbeitnehmern an einem anderen Dienstort versetzt. Die hiergegen von der Arbeitnehmerin erhobene Klage war erfolglos. Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) können Versetzungsklauseln auch nach Jahren eines unveränderten Einsatzortes noch eine Versetzung möglich machen. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber das Direktionsrecht über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt hat, schließt eine Versetzung durch den Arbeitgeber nicht aus.
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