Versehentlicher Sofortkauf bei eBay

Versehentlicher Sofortkauf bei eBay

Versehentlicher Sofortkauf bei eBay begründet keinen wirksamen Kaufvertrag

Was war geschehen?

Der Beklagte bot auf der Internetplattform von eBay einen PKW der Marke BMW 318d von April 2011, Laufleistung 172.000 km an. Nach ausführlicher Beschreibung des Fahrzeugs und der Ausstattung hieß es: „Preis: € 1,00“ . Das Angebot enthielt folgenden weiteren Hinweis: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden…, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“

Der Kläger bot 1,00 € und erhielt automatisiert den Zuschlag. Vor regulärem Auktionsende beendete der Beklagte die Auktion und wies den Kläger darauf hin, dass der Preis von 1,00 € als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei.

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von ca.13.000 €, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste.

Wie haben die Gerichte entschieden?

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Worin besteht das Problem?

Bei eBay haben Verkäufer die Möglichkeit, Angebote in Auktionsform oder als Sofortkauf einzustellen. Wenn ein Verkäufer eine Versteigerung fälschlicherweise als Sofortkauf-Angebot bezeichnet, wird plötzlich der Auktionsstartpreis zum Endpreis. Dem Käufer winkt ein traumhaftes Schnäppchen. 

Die Begründung des OLG

Ein Verkäufer, der ein Auto auf der Internetplattform eBay für einen Euro angeboten hat, muss dem Käufer keinen Schadensersatz leisten. Aus dem Gesamtkontext des Verkaufsangebot sei deutlich erkennbar, dass es sich bei dem Sofortkauf-Angebot „Preis: 1€“ um ein Versehen handelt und der Verkäufer das Fahrzeug versteigern und nicht für einen Euro zum Sofortkauf anbieten wollte.

Dazu muss die Willenserklärung des Beklagten ausgelegt werden. Diese Auslegung richtet sich nach dem Empfängerhorizont. Die Auslegung ist eindeutig.

Der Beklagte muss sich nicht daran festhalten lassen, dass ihm bei der Eingabe seines Angebots ein Fehler unterlaufen ist (Abgabe zum Sofort-Kauf). Denn aus dem Gesamtzusammenhang ist klar ersichtlich, dass eine Versteigerung gewollt gewesen sei.

Selbst wenn man von einem wirksamen Kaufvertrag ausgehen würde, hätte der Beklagte seine Willenserklärung wirksam angefochten. Er hat gegenüber dem Kläger sofort erklärt, dass der Preis als Startpreis, nicht als Sofort-Kaufpreis gemeint gewesen sei. Deshalb hat er die Transaktion abgebrochen.

Endgültiges Ergebnis:

Der Kläger hat die Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 14.05.2020 -  6 U 155/19

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