Mit Wirkung zum 01.07.2014 hat der Gesetzgeber im § 41 SGB VI einen neuen Satz 3 angefügt. Dieser eröffnet den Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis über das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersrente, die üblicherweise bei 67 Jahren liegt, einvernehmlich zu verlängern. Voraussetzung hierfür ist die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, dass mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Vereinbarung kann im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung enthalten sein. Ist diese Voraussetzung gegeben, kann das Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, auch mehrfach, über den eigentlichen Beendigungszeitpunkt einvernehmlich hinaus geschoben werden. Die Vereinbarung hat zwischen den Parteien schriftlich zu erfolgen, da sie eine Befristung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes darstellt. Auch wenn die praktische Relevanz sich noch nicht abzeichnen lässt, ist zu erwarten, dass sie zu einer Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit führt und sowohl älteren Arbeitnehmern, die ihr berufliches Leben noch nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze beenden wollen als auch Arbeitgebern, die noch keine passende Nachfolgeregelung getroffen haben, die weitere Planungen vereinfachen.
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