Der Entscheidung des liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klage betrifft den Eilantrag gegen den Betrieb der in einem Streckenabschnitt einer Bundesstraße errichteten Geschwindigkeitsmessanlage "Section Control". Durch "Section Control" werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeugen erfasst. Beim Ausfahren aus dem überwachten Abschnitt werden die Daten im sog. Nichttrefferfall wieder gelöscht. Wenn also das Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hat, erfolgt keine Speicherung.
Durch "Section Control" werden die Kfz-Kennzeichen aller in einem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch beim Ausfahren im sog. Nichttrefferfall bedarf es für deren Erfassung - sowohl im sog. Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall - einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover fehlt eine derartige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets - auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs - einer gesetzlichen Grundlage. Dass "Section Control" sich noch im Probebetrieb befindet, ändert hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des BVerfG vom 18.12.2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand. An einer gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Im Niedersächsischen Landtag ist ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts eingebracht. Damit soll eine Rechtsgrundlage zur Erhebung über "Section Control" geschaffen werden.
Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder des Bundesgesetzgebers, kann vorliegend offenbleiben. Denn jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt existiert weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage. Der Antragsteller muss einen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines Probebetriebes von "Section Control" hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf "Section Control" angewiesen. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Hannover v. 12.3.2019 - 7 A 849/19
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