Eine Polizeikontrolle ist für viele Autofahrer eine Stresssituation. Sie verleitet schnell dazu, unüberlegt auf Fragen der Beamten zu antworten oder polizeiliche Maßnahmen zuzulassen. Dabei muss man gar nicht alles tun, was die Polizisten verlangen, vor allem nicht sich selbst belasten.
Die Polizei ist gesetzlich berechtigt, jederzeit Verkehrskontrollen durchzuführen. Im Rahmen dieser Kontrollen dürfen die Beamten den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs überprüfen, jedoch nur anhand des Fahrzeugäußeren. Auch dürfen sie kontrollieren, ob der Fahrer Verbandskasten und Warndreieck dabei hat und ihn auffordern, das Fahrzeug zu verlassen. Nicht erlaubt ist es ihnen jedoch, ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss in das Fahrzeug zu steigen, den Kofferraum einfach zu öffnen oder gar das Auto zu durchsuchen. Nur bei sogenannter „Gefahr im Verzug“, also wenn die Beamten einen begründeten Verdacht für eine Straftat haben, dürfen sie unter Umständen auch ohne einen solchen Beschluss durchsuchen.
Ein angehaltener Autofahrer muss auch Fragen der Beamten nicht zwingend beantworten. So ist man nicht verpflichtet, vor der Polizei zuzugeben, dass man bei Rot über die Kreuzung gefahren ist oder vor Fahrtantritt Alkohol getrunken hat. Am besten erwidert man, dass man jetzt nichts sagen möchte. Kann einem eine Antwort als Schuldeingeständnis ausgelegt werden, ist es fast unmöglich, später erfolgversprechend gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.
Sogar sämtliche Arten von Alkohol- und Drogentests sind freiwillig. Verweigert man den Test, muss man die Beamten jedoch eventuell mit zur Wache begleiten und eine Blutprobe abnehmen lassen. Eine Blutprobe bedarf zwar grundsätzlich wiederum einer richterlichen Anordnung; bei Gefahr im Verzug können die Beamten die Blutentnahme auch ohne diese Anordnung vornehmen lassen.
Zu Angaben zur Person und dem Vorzeigen von Führer- und Fahrzeugschein ist ein Autofahrer aber verpflichtet.
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