Übernimmt ein Architekt auch die Leistungen der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wegen Planungs- oder Bauüberwachungsfehlern erst nach Erbringung dieser Leistungen zu laufen, sofern keine Teilabnahme der bis dahin erbrachten Leistungen stattgefunden hat.
Gegen diese Rechtsfolge können sich Architekten vertraglich wirksam schützen, indem sie mit dem Besteller vereinbaren, dass eine Teilabnahme der bis einschließlich Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen durchgeführt wird. (OLG Dresden, Urteil v. 22.03.2012)
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