Wird auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich eine Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut, stellt der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle da, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und dient die PV-Anlage der Tennishalle, indem sie eine Funktion für diese erfüllt, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist.
Eine Funktion erfüllt die PV-Anlage, weil die Tennishalle jetzt dazu bestimmt ist, Trägerobjekt für die PV-Anlage zu sein. Es kommt also nicht darauf an, ob die Tennishalle auch ohne die PV-Anlage funktionstüchtig wäre oder die Anlage der Stromversorgung der Halle dient, so BGH, Urteil vom 02.06.2016-VIIZR348/13.
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