Die Ansprüche aus §§ 97, 97a UrhG verjähren gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und alle anspruchsbegründenden Umständen und die Person des Schuldners bekannt sind.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. Verpflichtungserklärung, einen Schadensersatz in bestimmter Höhe zu zahlen, stellt kein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, wenn der Schuldner zum Ausdruck bringt, darüber hinausgehende Zahlungsansprüche nicht erfüllen zu wollen. Die Verjährung beginnt daher nicht neu.
Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB käme nur dann in Betracht, wenn der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat, wie z.B. die ersparte Lizenzgebühr, bzw. wenn ein Anbieter bekannt ist, der Werke der Musik oder Filmwerke dergestalt lizenziert, dass sie im Wege des Filesharings angeboten werden können.
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