Der „Berliner Verbau“ ist nicht selbst als ein eigenständiges Bauwerk anzusehen. Bauwerke sind unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Sachen. Diese Voraussetzungen erfüllt auch der „Berliner Verbau“. Allerdings weist er keine auf Dauer angelegte, eigenständige Bauwerksfunktion auf. Vielmehr handelt es sich um eine zeitweilige Hilfskonstruktion. Daher findet auf den Berliner Verbau nicht die fünfjährige, sondern die zweijährige Verjährungsfrist des § 634 a) Abs. 1 Nr. 1 BGB Anwendung, so OLG Hamm, Urteil v. 24.02.2015 – 24 U 94/13.
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