Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann eine Altersgrenze, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung endet, auch in einer Betriebsvereinbarung wirksam vereinbart werden. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die in einer Gesamtbetriebsvereinbarung getroffene Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Erreichen einer Altersgrenze wirksam vereinbart ist. Da es sich bei vertraglich vereinbarten Altersgrenzen und ergänzenden Betriebsvereinbarungen um Befristungen handelt, bedürfen diese nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eines sachlichen Grundes. Dieser ist nach Auffassung der Rechtsprechung gegeben, wenn durch das Erreichen der Regelaltersrente sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer finanziell abgesichert ist.
Zurück zur Übersicht