Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte als Schaden grundsätzlich einen Verdienstausfallschaden geltend machen. Dabei sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig mit einem Pauschalbetrag von 10 % des Nettoeinkommens anzurechnen. Niedrigere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn diese vom Geschädigten angegeben und ggf. bewiesen werden.
Ein Motorradfahrer erlitt im Juni 2016 unverschuldet einen Verkehrsunfall. Er erhob Klageegen den Unfallverursacher, einem Pkw-Fahrer, und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz. Davon umfasst war unter anderem ein Verdienstausfallschaden nach Ablauf der Lohnfortzahlung.
Beim Schadensersatz in Form des Verdienstausfalls stellt sich die Frage nach der Höhe der ersparten berufsbedingten Aufwendungen. Denn diese muss sich der Geschädigte anrechnen lassen.
Das Landgericht Augsburg hat die Klage teilweise aus anderen Gründen abgewiesen. Dagegen hatte der Kläger Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht München führte aus, dass zum ersatzfähigen Schaden des Geschädigten der Verdienstausfall gehört. Jedoch habe der Kläger durch den Wegfall seiner Beschäftigung berufsbedingte Aufwendungen erspart. Diese wären in Form von Fahrtkosten zur Arbeit, in den Kosten für Arbeitskleidung etc. angefallen.Diese muss er sich im Wege der Vorteilausgleichung anzurechnen lassen. Derartige Vorteile sind nach Ansicht des OLG München grundsätzlich pauschal mit 10 % des Nettoeinkommens anzusetzen. Der Geschädigte kann aber konkret Umstände darlegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben. Wenn dies bestritten wird, muss der Geschädigte seine Behauptung beweisen.
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