Verdeckte Kosten bei Online-Flugbuchung unzulässig

Versteckte zusätzliche Kosten bei Flugbuchungen im Internet sind unzulässig. Das betrifft sowohl Extra-Kosten für die Aufgabe eines Gepäckstückes als auch die Gewährung eines Rabatts für die Zahlung mit einer vom Portal vertriebenen Kreditkarte.

 

Der Sachverhalt

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte betreibt ein Flugvermittlungsportal im Internet.

In ihren Angeboten berechnet die Beklagte ihren Kunden eine als "ServiceFee" bezeichnete Gebühr pro Flugstrecke. Bei Zahlung mit einer von ihr in Zusammenarbeit mit einer Direktbank kostenlos vertriebenen MasterCard Gold gewährt sie einen Rabatt in der entsprechenden Höhe.

Bei Flugtarifen wird angezeigt, ob der Preis die Berechtigung zur Aufgabe von Gepäck beinhaltet. Abhängig vom jeweiligen Flugangebot bietet das Portal die Möglichkeit an, vor dem Abschluss der Flugbuchung die Berechtigung zur Aufgabe von Gepäck zu erwerben. In diesem Fall werden die dafür zusätzlich anfallenden Kosten in einem der Auswahl einer bestimmten Flugverbindung nachgelagerten Buchungsschritt angezeigt.

 

Wie haben die Vorinstanzen entschieden?

Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, bei der Buchung von Flügen vor Vertragsabschluss keine Informationen über die zusätzlichen Kosten für die Mitnahme von Gepäck zu erteilen. Die Klage hinsichtlich der Servicegebühr wurde abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG dem Klageantrag auch hinsichtlich der Servicegebühr entsprochen. 

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.

 

Was sagt der BGH?

Der Gesamtpreis muss bereits beim ersten Aufruf der Seite sichtbar sein. Wenn der Kunde Gepäck aufgeben will, muss das direkt im Gesamtpreis mit ausgewiesen sein.

Extra-Kosten für die Aufgabe eines Gepäckstücks müssen auch dann bereits bei der Flugbuchung angezeigt werden, wenn die Leistung erst später in einem eigenen Vorgang zusätzlich gebucht werden kann.

Außerdem dürfen bei Flugbuchungen im Internet Verbraucherinnen und Verbraucher nicht auf eine eigene Kreditkarte des Portals als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit verwiesen werden. Denn damit ermöglicht die Beklagte dem Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit. Vielmehr erhebt die Beklagte nach Ansicht des BGH auf diese Weise unzulässigerweise für alle gängigen Zahlungsmittel ein Entgelt.

Mit diesem Urteil könnten Verbraucherinnen und Verbraucher beim Buchen des Urlaubs gut erkennen, wieviel man tatsächlich für die Flüge und das zusätzliche Gepäck bezahlt. Ebenso sind sie vor unnötigen Zusatzkosten durch die Verwendung der eigenen Kreditkarte geschützt.

BGH Urteil vom 24.09.2021 - X ZR 23/20

 

Tipp

Durch die Entscheidung wird Preise vergleichen wesentlich einfacher. Das Urteil des BGH schützt die Rechte der Verbraucher und Verbraucherinnen. Denn es fördert die Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise für Flugtickets.

Zurück zur Übersicht

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren