Verbreitung unwahrer Behauptungen über Kollegen über WhatsApp und mögliche arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Verbreitung unwahrer Behauptungen über Kollegen über WhatsApp und mögliche arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Verbreitet eine Arbeitnehmerin eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen (hier: die unzutreffende Behauptung, der Kollege sei wegen Vergewaltigung verurteilt worden) per WhatsApp an eine andere Kollegin, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Was war passiert?

Die Klägerin war sei Februar 2018 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Bei einem Gespräch mit Bekannten hatte sie aufgeschnappt, dass ein Mitarbeiter der Beklagten angeblich ein verurteilter Vergewaltiger sein soll. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen. Im Anschluss an diese Unterhaltung informierte die Klägerin ihre Kollegin mittels des Messenger-Dienst „WhatsApp“ über den Inhalt des Gesprächs. Die Information beinhaltete vor allem  das – unzutreffende – Gerücht, Herr R. S. sei ein verurteilter Vergewaltiger.

Wie ist die Rechtslage?

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Einen in diesem Sinne die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund stellen u. a. grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar. Diese müssen nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten.

Die Klägerin verbreitete über WhatsApp die objektiv unzutreffende Behauptung, Herr R. S. sei ein verurteilter Vergewaltiger. Diese Behauptung stellt eine ehrenrührige Behauptung dar, die zudem geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dies erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede.

Da die Behauptung unwahr ist, ist die mit der Verbreitung einhergehende Rufschädigung des Betroffenen erheblich. Dies betrifft nicht nur den Kreis der Mitarbeiter des Betriebes, sondern auch die Außenwirkung des Arbeitgebers. Würde das - objektiv falsche - Gerücht nach außen gelangen, könnten auch Kundenbeziehungen auf dem Spiel stehen.

Die Klägerin kann sich für ihr Verhalten auch nicht mit Erfolg auf einen Rechtfertigungsgrund, insbesondere die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

Das Ergebnis der Interessenabwägung

Die vom Gericht durchgeführte Interessenabwägung führte auch im Hinblick auf das kurze Beschäftigungsverhältnis letztlich dazu, dass der Arbeitgeber auch ohne Abmahnung berechtigt war, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 14.3.2019, 17 Sa 52/18

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