In einem aktuellen Urteil hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei hohen Wohnungsleerständen in einem Objekt die Kosten für Warmwasser und Heizung nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Lediglich in Einzelfällen ist aus dem Prinzip von Treu und Glauben eine Kürzung des Vermieteranspruchs aus der Betriebskostenabrechnung möglich (BGH VIII ZR 9/14). Dies führt allerdings dazu, dass nach Ansicht des BGH, die Mieter leerstandsbedingte Mehrkosten der Heizungsanlage zahlen müssen wenn nur wenige Wohnungen bewohnt sind und der überwiegende Teil des Objektes leer steht.
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