Verbraucherschlichtung

Verbraucherschlichtung

Seit dem 01. Februar 2017 müssen Unternehmer neue Informationspflichten im Bereich der Verbraucherschlichtung beachten. Sie müssen Verbraucher auf ihrer Internetseite und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich mitteilen, ob sie bereit oder gesetzlich verpflichtet sind, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Teilnahme kann auf bestimmte Konflikte oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze beschränkt werden. Wer zu einer Teilnahme bereit oder dazu verpflichtet ist, muss auch angeben, welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist, mit Name, Anschrift und Internetseite.

Sollte es tatsächlich zu einem Streit zwischen Unternehmer und Verbraucher kommen, muss der Unternehmer den Verbraucher schriftlich oder per E-Mail darüber informieren, dass er zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit bzw. verpflichtet ist, und an welche Verbraucherschlichtungsstelle der Verbraucher sich wenden kann.

Dies gilt aber nur für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten, es sei denn, sie sind gesetzlich verpflichtet oder haben sich zu der Teilnahme bereits erklärt. Bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten kommt es auf die Kopfzahl der Personen zum 31. Dezember des Vorjahres an.

 

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