Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts entsteht in jedem Arbeitsverhältnis ein Urlaubsanspruch, solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Dies gilt ausnahmslos für alle Arbeitsverhältnisse, auch für ruhende Arbeitsverhältnisse, wenn z. B. Rente auf Zeit bezogen wird, langfriste Erkrankungen und auch während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit etc.. Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden, so ist er abzugelten. Bei dem Abgeltungsanspruch ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch sich nicht über viele Jahre hinaus aufbaut, sondern eine Kürzung dadurch erfahren kann, dass das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass die Urlaubsabgeltungsansprüche jeweils 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Auch während der Elternzeit entstehen Urlaubsansprüche. Insofern gibt es allerdings eine spezielle gesetzliche Regelung in § 17 I 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen kann. Allerdings kommt eine solche Kürzung nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kürzung noch zu einem Zeitpunkt ausspricht, zu dem der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erholungsurlaub mehr, sondern auf Urlaubsabgeltung. Wenn der Arbeitgeber erst dann die Kürzung ausspricht, kommt diese zu spät.
Zurück zur Übersicht