Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so stehen ihm für die nicht genommenen Urlaubstage Urlaubsabgeltungsansprüche zu. Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, so steht ihm der gesamte Jahresurlaub zu und ist abzugelten, es sei denn, in einem Tarifvertag ist etwas anderes geregelt.
Scheiden langzeiterkrankte Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann ihnen für mehrere Jahre Urlaubsabgeltung zustehen. Dies hängt unter anderem davon ab, zu welchen Zeitpunkt sie aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, da die Urlaubsansprüche eines Jahres bei Langzeiterkrankten noch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht werden können. Ist z. B. ein Arbeitnehmer bereits seit Anfang des Jahres 2012 arbeitsunfähig und scheidet zum 31.03. des Jahres 2014 aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub des Jahres 2012, 2013 und den anteiligen Anspruch für die drei Monate des Jahres 2014. Sämtliche Urlaubstage sind dann abzugelten. Scheidet der Mitarbeiter nach dem 31.03.2014 im Beispielsfalle aus, so hat er keinen Anspruch mehr auf die Urlaubstage aus dem Jahre 2012. Scheidet er allerdings in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 aus, so hat er Anspruch auf Urlaubsabgeltung des gesamten Jahresurlaubes des Jahres 2013 und 2014.
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