Nimmt ein Arbeitnehmer Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch, beispielsweise in dem er zwei Jahre voll arbeitet und anschließend für zwei Jahre in die Freistellungsphase geht, so steht ihm am Ende der Freistellungsphase Urlaubsabgeltung zu. Bei 30 Urlaubstagen pro Jahr hat er Anspruch auf rund drei Gehälter Urlaubsabgeltung. Dies hört sich verrückt an, da der Arbeitnehmer zwei Jahre in der Freistellungsphase nicht gearbeitet hat. Dieses Ergebnis ist der immer stringenteren Rechtsprechung des EuGH zur Urlaubsabgeltung geschuldet. Denn nach der Charta der Grundrechte hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub (in dem Arbeitsverhältnis, auch im ruhenden Arbeitsverhältnis). Der EuGH hat schon mehrmals entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Urlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft ist. Auch wenn der Fall der Altersteilzeit bisher weder durch das BAG noch durch den EuGH entschieden wurde, so dürfte jedem Arbeitnehmer am Ende der Altersteilzeit dieser Urlaubsabgeltungsanspruch nach den bisher aufgestellten Grundsätzen zustehen.
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